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Tobias Bünten und Boris Derkum mit Dissertationspreis 2015 ausgezeichnet

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Die Auszeichnung für ihre herausragenden wissenschaftlichen Leistungen überreichten Thomas Dohme, Geschäftsführer der Goethe Buchhandlung, sowie Prof. Dr. Lothar Michael, Dekan der Juristischen Fakultät, im Heinrich-Heine-Saal der Universität. Nach den Laudationes des Doktorvaters Prof. Dr. Dirk Looschelders (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung sowie Privatversicherungsrecht) stellten die Preisträger ihre jeweils mit summa cum laude bewertete Arbeit vor. Dr. Tobias Bünten: „Das Recht der Willensmängel im europäischen Wandel“ Die fortschreitende Europäisierung und Internationalisierung des Privatrechts verlangt von der Rechtswissenschaft, sich vertieft auch der Untersuchung ausländischer Rechtsordnungen zu widmen. Obwohl aber etwa das deutsche Verbraucherschutzrecht vor allem auf europäischen Richtlinien fußt, wurde das Recht der Willensmängel als wichtige Domäne des Zivilrechts von der europäischen Harmonisierung bislang ausgenommen. Unter einem Willensmangel wird im deutschen Recht das Auseinanderfallen von wirklich Gewolltem und objektiv Erklärtem verstanden. Die Vertragspartei, die bei Abgabe einer rechtlichen Erklärung einem solchen Irrtum unterliegt, kann sich durch Anfechtung vom Vertrag lösen. Das Willensmängelrecht wird sowohl im Vorschlag der Europäischen Kommission über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (GEK) von Oktober 2011 als auch im spanischen Entwurf für eine Reform des Código Civil im Bereich des Schuld- und Vertragsrechts (Propuesta de Modernización del Código Civil en materia de Obligaciones y Contratos –  PMCC) von Januar 2009 eingehend behandelt. Letzterer lehnt sich stark an die Vorgängernormen des GEK an. Anhand dieser beiden Rechtstexte werden die aktuellen europäischen Entwicklungen auf dem Gebiet des Willensmängelrechts aufgezeigt. Für die Anfechtung muss nach neuerem Verständnis ein unzulässiger Eingriff in die Vertragsverhandlungen vorliegen. Nur wenn der Willensmangel dem Erklärungsempfänger zurechenbar ist, soll ein Loslösungsrecht bestehen. Demgegenüber legt das deutsche Recht den Fokus auf den inneren Willen des Erklärenden und sieht – seit über hundert Jahren unverändert – eine Anfechtungsmöglichkeit bereits bei bloß einseitigen, internen Irrtümern vor. Im Ansatz ging auch das spanische Recht früher von dieser voluntaristischen Position aus. Die Untersuchung legt die Schwächen des europäischen Vorschlags offen und schlägt Alternativen und Verbesserungen vor. Dr. Tobias Bünten, geboren am 13. Juni 1985 in Duisburg, studierte von 2005 bis 2012 an der Universität Passau Rechtswissenschaften nebst Fachspezifischen Fremdsprachenausbildungen in Englisch, Französisch und Spanisch. Im Rahmen des Doppelabschlussabkommens mit der Universidad Castilla-La Mancha studierte er von 2007 bis 2009 zudem Rechtswissenschaften in Toledo in Spanien und erlangte dort den spanischen Hochschulabschluss „Licenciatura en Derecho“. Während seines Studiums in Spanien arbeitete er als studentische Hilfskraft am Zentrum für Verbraucherrechtsstudien. Im Jahr 2009 wurde er von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Übersetzer für die spanische Sprache ermächtigt. Die Promotion wurde durch die Studienstiftung des deutschen Volkes und die Johanna und Fritz Buch Gedächtnisstiftung gefördert. Während seiner Promotion und des im vergangenen Monat beendeten Referendariats arbeitete er bei verschiedenen renommierten Anwaltskanzleien in Düsseldorf, Madrid und Tokio. Dr. Boris Derkum: „Die Folgen der Geltendmachung nicht bestehender vertraglicher Rechte – Zugleich ein Beitrag zur Problematik des unbegründeten Nacherfüllungsverlangens“ Die Geltendmachung vertraglicher Rechte ist bisweilen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Vertragspartners verbunden. So sieht der Vertragspartner sich gelegentlich dazu veranlasst, das Bestehen des fraglichen Rechts unter Aufwendung von Zeit und Kosten zu überprüfen. Weitere Beeinträchtigungen des Vertragspartners entstehen dann, wenn eine versprochene Leistung unter Berufung auf ein Leistungsverweigerungsrecht nicht erbracht wird. Umso gravierender ist es, wenn das jeweils geltend gemachte Recht objektiv gar nicht besteht. Exemplarisch hierfür sind etwa die Fälle, in denen ein Vermieter eine zu hohe Miete bzw. die Erbringung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen einfordert oder – gestützt auf ein vermeintliches Kündigungsrecht – die (unwirksame) Kündigung des Mietvertrages erklärt. Ebenso kann es vorkommen, dass ein Käufer den Verkäufer zu einer aufwändigen Untersuchung der Kaufsache veranlasst, indem er von dem Verkäufer eine objektiv nicht geschuldete Nacherfüllung, also etwa die kostenfreie Reparatur der nur vermeintlich mangelhaften Kaufsache, verlangt (sog. unbegründetes Nacherfüllungsverlangen). Daran anknüpfend stellt sich die im Rahmen der Arbeit untersuchte Frage, inwieweit der mit einem vermeintlichen Recht konfrontierte Vertragspartner einen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen beanspruchen kann oder gar berechtigt ist, das Vertragsverhältnis einseitig zu beenden. Die Lösung orientiert sich an einer konsequenten Herausarbeitung und Systematisierung spezifisch materiell-rechtlicher, insbesondere vertragsrechtlicher, Wertungen. Als Ergebnis entsteht ein in sich schlüssiges allgemeines Haftungskonzept, auf dessen Grundlage schließlich ein fundierter Beitrag zu der bislang allzu bereichsspezifisch geführten rechtswissenschaftlichen Diskussion über die Problematik des unbegründeten Nacherfüllungsverlangens gelingt. Dr. Boris Derkum, geboren am 12. Mai 1986 in Moskau (Russland), studierte von 2006 bis 2011 Rechtswissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Schwerpunkt „Deutsches und Internationales Privat- und Verfahrensrecht“ sowie Begleitstudien zum Anglo-Amerikanischen und zum Russischen Recht. Am 12. Oktober 2011 legte er die Erste Prüfung vor dem Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf ab. Anschließend folgten das Promotionsstudium und die Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung sowie Privatversicherungsrecht von Prof. Dr. Dirk Looschelders. Am 16. Juli 2015 wurde Derkum zum Dr. iur. promoviert. Seit März 2015 absolviert er den Juristischen Vorbereitungsdienst bei dem Landgericht Düsseldorf und ist weiterhin als Wissenschaftlicher Mitarbeiter für Prof. Dr. Dirk Looschelders tätig.

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